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im Rheinland

Rückschritt oder Fortschritt?

27. März 1824 – Das Gesetz wegen der Anordnung der Provinzialstände für die Rheinprovinz

König Friedrich Wilhelm III. hatte bereits frühzeitig Fakten geschaffen. Schon am 15. Mai 1815, rund einen Monat vor der Schlacht von Waterloo, die mit der endgültigen Niederlage Napoleons endete, ließ er sich in Aachen huldigen. Damit nahm er das Rheinland für alle sichtbar in Besitz. Es sollte aber noch über ein Jahr dauern, bis eine reguläre Verwaltung mit Bezirksregierungen, Landkreisen usw. installiert war.

Jedoch fehlte weiterhin eine Vertretung der Bevölkerung, wie sie in vielen Territorien bis zur Besetzung des Rheinlands durch französische Truppen 1794 üblich gewesen war. Später galt in links- wie rechtsrheinischen Landesteilen zeitweilig der französische Code Civil. Immer stärker drängten daher weite Teile der Bevölkerung darauf, dass auch unter preußischer Herrschaft eine Vertretung eingerichtet wurde. Schon am Tag nach der Aachener Huldigungsfeier hatte der preußische Generalgouverneur von Sack eine entsprechende Adresse mehrerer rheinischer Repräsentanten erhalten, der weitere Petitionen der Städte und von Teilen des rheinischen Adels folgten. Dabei war allerdings umstritten, wie sich diese Vertretung zusammensetzen sollte. Als Alternativen standen eine an den Ständen orientierte Versammlung oder eine Vertretung ohne Rücksicht auf ständische Privilegien im Raum. Zudem forderten einige Reformer, u. a. Staatsminister Hardenberg, die Einrichtung eines gesamtpreußischen Parlaments statt einer Vertretung auf Provinzebene. In den folgenden Jahren entwickelte sich eine intensive, öffentlich ausgetragene Debatte und die zukünftige Verfassung Preußens.


Die Entscheidung fiel letztlich gegen die Reformansätze. Am 5. Juni 1823 ordnete die preußische Staatsregierung per Gesetz die Einrichtung von ständischen Landtagen in allen Provinzen des Königreichs an. Diese folgten dem Wunsch des Königs gemäß dem "Geiste der älteren deutschen Verfassungen, wie solche die Eigenthümlichkeit des Staats und das wahre Bedürfnis der Zeit erfordern"[1]. Für die seit 1822 bestehende Rheinprovinz erging am 24. März 1824 ein gesondertes Gesetz, das eine ständische Versammlung der neuen Provinz, deren Aufgaben und Kompetenzen festschrieb.

Der neue Landtag setzte sich aus 79 Mitgliedern zusammen, die vier Ständen (Landgemeinden, Städte, Ritter und Fürsten) zugeordnet waren. Schon bald nach der königlichen Anordnung begannen Vorbereitungen zur Einberufung der ersten Versammlung. Beispielsweise mussten die Stände definiert und geklärt werden, wer welchem Stand zuzurechnen war. Die Fürsten, die sich aus den ehemals regierenden Häusern rekrutierten, bildeten den ersten Stand und entsandten qua Geburtsrecht fünf Vertreter. Das passive Wahlrecht der übrigen Stände war an das Steueraufkommen gebunden. Um im zweiten Stand der Ritter aufgenommen zu werden, musste man ein sogenanntes "Rittergut" besitzen. Zum Nachweis wurden die Besitzungen eigens in Matrikeln der landtagsfähigen Güter verzeichnet[2]. Um als Abgeordneter des dritten bzw. vierten Standes gewählt zu werden, mussten immer noch relativ hohe Grundsteuern geleistet werden. Außerdem mussten die Kandidaten ein städtisches Amt innehaben oder einen Betrieb mit einer gewissen Steuerleistung besitzen.


Anhand der im Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland verwahrten Quellen lässt sich die allmähliche Institutionalisierung der Provinziallandtage nachvollziehen. Unter anderem waren vergleichsweise banale Fragen wie der Ort der Zusammenkünfte zu klären. Der erste Provinziallandtag bat daher den König um Überlassung des Hofgärtnerei-Hauses in Düsseldorf. Der Landtag fand seinen Sitz schließlich in der alten kurfürstlich-wittelsbachischen Kanzlei, die heute zum alten Rathaus gezählt wird. Eine Zusammenstellung der Kosten, die zur Ausstattung und für das Mobiliar in den Jahren 1826 bis 1837 anfielen, hat sich erhalten[3]. Da sich aus ihr die Art und Weise der Ausstattung rekonstruieren lässt, erlaubt sie zum Beispiel Rückschlüsse auf das Selbstverständnis der neuen Vertretung.

Zudem benötigte der Provinziallandtag eine Geschäftsordnung, die die internen Befugnisse und Abläufe regelte. An diesem zentralen Punkt zeigt sich, dass die preußische Regierung nicht an einer demokratischen Vertretung im heutigen Wortsinn interessiert war. Sie gab Muster-Geschäftsordnungen heraus, die vielfach übernommen wurden. Es oblag dem Landtagsmarschall, der von den ersten beiden Ständen gewählt nur dem König Rechenschaft schuldete, dafür zu sorgen, dass die Geschäftsordnung eingehalten und ggf. geändert wurde[4].

Eine weitere zentrale Position übernahm der Landtagskommissar, der in aller Regel mit dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz identisch war. Im Vorfeld der Sitzungen erfragte er mögliche Beratungsgegenstände, die er mit eigenen Gutachten versehen nach Berlin weiterleiten konnte. Diese Mittlerfunktion nahm der Landtagskommissar auch nach den Sitzungen ein, wenn Beschlüsse und Petitionen des Landtags über ihn an den König zu leiten waren. Da er diese Beschlüsse erneut durch Gutachten kommentieren durfte und zu Beratungen nach Berlin geladen wurde, boten sich den Landtagskommissaren bzw. Oberpräsidenten zahlreiche Einflussmöglichkeiten, selbst wenn sie nicht an den Landtagssitzungen selbst teilnehmen durften.


Im Gegensatz zu den Parlamenten moderner Prägung fehlten den ständischen Landtagen wichtige Vorrechte: Sie durften keine Steuern bewilligen und hatten kaum eigene Gesetzgebungskompetenzen. Dies war umso schmerzlicher, als die alten landständischen Vertretungen der rheinischen Territorien zum Teil schon über das Budgetrecht verfügt hatten. Außer in kommunalen Angelegenheiten hatte der Landtag nur beratende Befugnisse. Darüber hinaus tagte die Versammlung nicht ständig, sondern auf Einberufung durch den König.

Behandelt wurden königliche Vorschläge, die Propositionen, sowie eigene Anträge, die mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit eingebracht wurden. Die Regierung versuchte in ihrer Muster-Geschäftsordnung für die preußischen Provinziallandtage sicherzustellen, dass die königlichen Propositionen bevorzugt behandelt wurden. Da die Sitzungsdauer begrenzt war, konnte es vorkommen, dass deswegen die Petitionen der Provinziallandtage nicht beraten werden konnten. Gegenstand der Beratungen waren v. a. Angelegenheiten, die die Rheinprovinz direkt betrafen, wie Steuersachen oder die Städte- und Landgemeindeordnung. Infrastrukturmaßnahmen wie der Ausbau der Flüsse und Straßen sowie Zollbeschränkungen beschäftigten mehrfach die Deputierten in Düsseldorf. Das Dokument des Monats für den März 2014 zeigt daher die Propositionen König Friedrich Wilhelms III. an den ersten Provinziallandtag der Rheinprovinz aus dem Jahr 1826.


Die Stellungnahmen, Gutachten bzw. Petitionen der Landtage mussten, bevor sie wirksam werden konnten, durch den König bestätigt werden. Dieser konnte die Vorschläge in den "Landtagsabschieden" annehmen oder verwerfen.

Eine abschließende Beurteilung fällt daher gemischt aus. Die Provinzialstände der Rheinprovinz bedeuteten insofern einen Rückschritt, als sie altständische Ideale wiederbelebten, die man seit dem Ende des Ancien Régime überwunden glaubte. Diese Entwicklung war in erster Linie auf allgemeine politische Tendenzen der preußischen Staatsregierung zurückzuführen, die nach frühen Reformansätzen nach und nach zu einer zunehmend restaurativen Politik überging. Dementsprechend hatte die neugeschaffene ständische Vertretung der Rheinprovinz weder das Budgetrecht, das vornehmste Recht der alten Landstände inne. Noch war die Ständeversammlung ein demokratisches Parlament im Sinne einer Volksvertretung heutiger Prägung. Dennoch sollte ihre Bedeutung und Funktion nicht unterschätzt werden. Die Provinziallandtage entwickelten sich zunehmend zum Sprachrohr der Interessen, Wünsche und Beschwerden der rheinischen Bevölkerung. Bereits der erste Provinziallandtag richtete mehr als 100 Bitten nach Berlin. Eines der frühen Beispiele für ebenso erfolgreiche wie wegweisende Initiativen ist die bereits in den 1830er Jahren einsetzende Diskussion um Kinderarbeit in rheinischen Betrieben, die schließlich 1839 gesetzlich eingeschränkt wurde[5]. Bis zur Einberufung des Vereinigten Landtags - einer Versammlung aller acht Provinzialstände Preußens - als erster gesamtpreußischen Vertretung im Jahr 1847 blieben die Provinzialstände der Rheinprovinz das einzige Medium, das derartige Initiativen ermöglichte.


[1] Gesetz-Sammlung für die königlich-preußischen Staaten, Jahr 1823, Nr. 13, S. 129.
[2] Das Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland verwahrt diese Verzeichnisse der landtagsfähigen Güter, die schließlich mehrere Bände füllten. Siehe: ALVR, Nr. 0115 ff. und Nr. 0164 ff.
[3] Darunter fallen z. B. eine summarische Auflistung der Maurer-, Schreiner- und Malerarbeiten. Die Kosten für das Mobiliar lassen sich anhand der überlieferten. detaillierten Zusammenstellungen nachvollziehen. Siehe: ALVR, Nr. 0208.
[4] ALVR, Nr. 0262.
[5] ALVR, Nr. 0278. Vgl.: Kastner, Dieter: Kinderarbeit im Rheinland. Entstehung und Wirkung des ersten preußischen Gesetzes gegen die Arbeit von Kindern in Fabriken. Köln 2004.


Quellen und weiterführende Literatur:

  • Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland, Bestand Archiv der Provinzialstände.
  • Croon, Gustav: Der rheinische Provinziallandtag bis zum Jahre 1874, Düsseldorf 1918
  • Herres, Jürgen; Holtz, Bärbel: Rheinland und Westfalen als preußische Provinzen, in: Rheinland, Westfalen und Preußen. Eine Beziehungsgeschichte, herausgegeben von Georg Mölich, Veitz Veltzke und Bernd Walter, Münster 2011, Seite 113-208.
  • Kastner, Dieter: Kinderarbeit im Rheinland. Entstehung und Wirkung des ersten preußischen Gesetzes gegen die Arbeit von Kindern in Fabriken, Köln 2004
  • Obenaus, Herbert: Die Anfänge des Parlamentarismus in Preußen bis 1848, Düsseldorf 1984
  • Ribhegge, Wilhelm: Preußen im Westen. Kampf um den Parlamentarismus in Rheinland und Westfalen 1789 – 1947, Münster 2008
  • Stephan, Joachim: Der rheinische Provinziallandtag 1826 – 1840. Eine Studie zur Repräsentation im frühen Vormärz (Rheinprovinz 7), Köln 1991

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